Hausordnung

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.

I. Schutz vor Lärm – Ruhe im Haus

1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt. In der Wohnung, im Haus und in den Außenanlagen ist unzumutbarer, ruhestörender Lärm zu unterlassen. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.

2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in der Wohnung belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen, Staubsaugen, Basteln und dergl.) so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 12 und 15 bis 19 Uhr vorzunehmen.

3. Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben.

4. Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

5. Festlichkeiten aus besonderem Anlass die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. Das Ruhebedürfnis der Mitbewohner hat Vorrang.

II. Sicherheit

1. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustür von 22 bis 6 Uhr und die Kellereingänge ständig verschlossen zu halten.

2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden.

3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.

4. Bei Undichtigkeit oder sonstigen Mängeln an den Gasleitungen sind sofort die Stadtwerke sowie die Hausverwaltung zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.

5. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist nicht gestattet.

6. Keller und Boden dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.

III. Reinigung, Pflege und Sauberkeit

1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

2. Soweit kein Reinigungsinstitut beauftragt ist, haben die Hausbewohner die Kellerflure, Treppen, Treppenhausflure, Treppenhausfenster und den Speicher abwechselnd im wöchentlichen Turnus nach einem bei Bedarf aufzustellenden Reinigungsplan zu reinigen.

3. Für die Dauer einer Abwesenheit oder bei Krankheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden.

4. Das Trocknen der Wäsche ist in der Wohnung nicht gestattet. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Trocknen von Wäsche in den Außenanlagen nicht gestattet.

5. Waschküche und Trockenraum sind nach der Benutzung zu reinigen.

6. Abfall ist zu zerkleinern, Glas und Papier gehören in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter.

7. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.

8. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

9. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. ä. nicht entsorgt werden. Jede Verstopfung und Beschädigung der Toilette oder des Abflusses muss vom Mieter auf eigene Kosten behoben werden.

10. Die Wohnung ist ganzjährig ausreichend zu lüften. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung vor allem aber die Küche nicht entlüftet werden.
Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen.

11. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt, ausgenommen auf den dazu eigens freigegebenen Stellen. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und größere Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.

12. Das Füttern von Tauben und Dohlen von der Wohnung aus oder innerhalb der Wohnanlage ist verboten.

13. Die Haltung von Haustieren ist nicht gestattet.

IV. Gemeinschaftseinrichtungen

1. Kinderspielplätze – Die Sauberhaltung des Sandkastens und des Spielplatzes nebst Umgebung gehört zu den Aufgaben der Eltern, deren Kinder dort spielen.

2. Außenwerbeanlagen – Firmentafeln, Schilder, Leuchtschriften, Markisen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angebracht oder geändert werden.

V. Sonderregelungen

Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten nicht, insoweit das Wohnungsunternehmen im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen hat. Diese Hausordnung kann bei Bedarf durch das Wohnungsunternehmen geändert oder ergänzt werden.

VI. Zuständigkeit

Während der Öffnungszeit des Wohnungsunternehmens können Wünsche und Anliegen vorgebracht werden. Die Schlichtung privater Streitigkeiten zwischen den Mietern gehört nicht zu den Aufgaben des Unternehmens.

Schäden und Mängel sind der Hausverwaltung während der normalen Arbeitszeit unter der

zu melden. Bei akuter Gefahr steht der Bereitschaftsdienst unter der

zur Verfügung.